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Allgemeine
Geschäftsbedingungen / AGB
I. Allgemeines
II. Urheberrecht
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt
IV.
Haftung
V. Nebenpflichten
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
VII.
Datenschutz
VIII. Digitale Fotografie
IX.
Bildbearbeitung
X. Nutzung und
Verbreitung
XI. Schlussbestimmungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im
folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen durchgeführten
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung
bzw. des Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der
Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
4. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen
drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden
wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden
erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich
anerkennt.
5. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne
ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen des Fotografen.
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für
den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache
Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der
besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des
Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu
werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative und digitalen Bilddaten verbleiben beim Fotografen. Eine
Herausgabe der Negative oder digitalen Bilddaten an den Auftraggeber erfolgt
nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30
(in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den
Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf
für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er
den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen,
wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der
Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens
nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die
Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur
Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb
einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte
Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat
der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach
Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach
Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in
Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere
Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend)
Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes
Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht
entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht
sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war,
entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für
die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich,
alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder
des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen
Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder
sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu
kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen
Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so
zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere
bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als
Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen
mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn
er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen
im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt
sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets
und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf
auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an
den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des
Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch
eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten
Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der
Wohnsitz des Fotografen.
Fotograf
Kai - Christopher Bornhak
Jakobusstraße 3
82140 Olching - München
Kontaktformular
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